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Urlaub Geschäftsführer der GmbH

Urlaub Geschäftsführer der GmbH

Rückstellung in der Bilanz und Abfindung im Folgejahr

Dem Geschäftsführer einer GmbH wird regelmäßig im Geschäftsführervertrag ein Urlaubsanspruch gewährt. Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Jahr genommen und gewährt werden. In Ausnahmefällen kann der Urlaub in das Folgejahr übertragen werden, muss dann aber bis zum 31.3. genommen werden. Konnte der Urlaub nicht genommen werden, so ist in der Bilanz eine Rückstellung zu bilden. Wird der Urlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres genommen, dann verfüllt dieser bei einem Geschäftsführer nach Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) nicht, sondern der Urlaubsanspruch, wandelt sich in einen Geldanspruch um. Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen bzw. daraus entstehende Geldansprüche ist nicht zu empfehlen. Wir empfehlen, die Urlaubsansprüche jetzt im April für das Folgejahr abzufinden.