Zum Hauptinhalt springen

Grundsteuer-Reform

Worum geht es?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Grundsteuerreform ins Pflichtenheft  geschrieben. Im November 2019 wurde das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und im Juni 2021 durch das Grundsteuer-Umsetzungsgesetz fortentwickelt. Infolgedessen muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückwert neu festgestellt werden.

Aufgrund dieser Reform sind alle Grundstückseigentümer bis spätestens 31. Oktober 2022 (verlängert bis 31. Januar 2023) verpflichtet eine Feststellungserklärung auf elektronischem Weg einzureichen. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.

 

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung an alle Grundstückseigentümer/-innen wird voraussichtlich im Zeitraum März-April 2022 erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Festsellungserklärungen können ab 01. Juli 2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft bis zum 31. Oktober 2022 (verlängert bis 31. Januar 2023). Bei verspäteter und/oder unterlassener Einreichung droht ein Verspätungszuschlag.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Auf Basis dieser Daten ermittelt die Stadt/Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer und setzt die zu zahlenden Beträge im Grundsteuerbescheid ab 2025 fest.