BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für
Schönheitsoperationen
Das BMF konkretisiert Rahmenbedingungen für Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Behandlungen
Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen
Ästhetische Behandlungen gelten nach der Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, wenn diese wegen Krankheit, Verletzungen, eines angeborenen körperlichen Mangels oder auch nach einer medizinischen Behandlung notwendig werden, die zu einem Schönheitsfehler geführt hat, welcher beseitigt werden soll. Als Beispiel hierfür führt das BMF eine Zahnaufhellungsbehandlung an, die als Folge einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich wird, welche zu einer Verdunklung des Zahns führte (siehe u.a. BFH, Urteile v. 4.12.2014 V R 16/12, V R 33/12 sowie v. 19.3.2015 V R 60/14).
Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Mit dem neuen BMF-Schreiben (v. 21.5.2026 - III C 3 - S 7170/00085/004/035) ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 4.14.1 und 4.14.6 entsprechend den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung ab.
Arzt trägt Feststellungslast
In Abschnitt 4.14.1 findet sich in der Neufassung der Hinweis, dass „der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, insoweit die Feststellungslast trägt“. Mit Unternehmer ist hier die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt gemeint. Diese bzw. dieser muss den Nachweis führen, dass die Schönheitsoperation für einen der oben genannten Zwecke durchgeführt worden ist und deshalb umsatzsteuerfrei ist. Der Nachweis ist in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch „von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen zu dokumentieren und nachzuweisen“. Soll mit der Operation eine „entstellende Wirkung oder eine psychischen Erkrankung“ behandelt werden, muss der hierfür notwendige Nachweis „durch einen dafür zuständigen Facharzt“ erfolgen (BFH-Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21). Bezüglich Feststellungslast hält die Finanzverwaltung fest, dass der „Schweigepflicht“-
Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) einer Verwendung entsprechender Nachweisunterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.
Pensionszusagen für Arzt
Fremdüblichkeit einer durch den Arzt selbst finanzierten Pensionszusage
Der Fall
Ein Arzt gründete zur Durchführung nichtärztlicher Tätigkeiten eine sogenannte „UG“, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Der Arzt war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und genehmigte sich nach Gesellschaftsgründung eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage. Finanziert wurde diese ausschließlich im Wege der Gehaltsumwandlung vom Arzt selbst. Die UG bildete den gewinnmindernde Pensionsrückstellungen, welche das Finanzamt allerdings nicht anerkannte und als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte. Der Arzt erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage.
Steuerliche Anerkennung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Konstruktion unter bestimmten Voraussetzungen zwar an, verwies jedoch den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf zurück. Zwar hat der BFH das Gestaltungsmodell des Arztes insoweit als „fremdüblich“ und damit als steuerlich anzuerkennendes Gestaltungsmodell angesehen, als die Pensionszusage ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist (Urt. v. 19.11.2025 - I R 50/22). Geklärt werden musste allerdings noch, ob die UG die Pensionszusage mitfinanziert hat (dann würde ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs vorliegen) und ob die Versorgungsansprüche insolvenzgesichert sind. Fehlt es an einer solchen Insolvenzabsicherung, wären die Pensionsansprüche des Arztes nicht anzuerkennen.
AU-Bescheinigung im Anschluss an Urlaub
AU-Bescheinigung aus Drittländern
AU-Bescheinigung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von einem in einem Drittland (im Urteilsfall Tunesien) ansässigen Arzt ausgestellt werden, haben grundsätzlich keine geminderte Beweislast als eine im Inland ausgestellte Bescheinigung. Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn aus der Bescheinigung erkennbar ist, dass zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden wurde (Urt. v. 15.1.2025 - 5 AZR 284/24).
Gesamtwürdigung fließt ein
Treten ungewöhnliche Umstände ein, können diese – so das Gericht – ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Beweiskraft solcher AU-Bescheinigungen könne daher erschüttert sein. Im Urteilsfall war es so, dass der betreffende Arbeitnehmer mehrmals jeweils im Anschluss an seinen Urlaub eine AU-Bescheinigung, ausgestellt von einem Arzt am jeweiligen Urlaubsort, vorgelegt hatte. Zudem wies die aktuell vorgelegte Bescheinigung ohne sachgerechte Begründung eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von exakt 24 Tagen aus.
Zwei-Wochen-Grenze
Das Gericht betonte, dass die Maßstäbe der Regelung in § 5 Abs. 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auch auf Auslandssachverhalte zu übertragen sind. Nach dieser Vorschrift sollen Ärztinnen und Ärzte die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht länger als zwei Wochen im Voraus bescheinigen.
Nachträgliche Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags
Pauschbeträge für Pflegeleistungen müssen nachträglich steuermindernd berücksichtigt werden
Pflegepauschbetrag
Steuerpflichtige, die ihre nahen Angehörigen in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der bzw. des Pflegebedürftigen selbst pflegen und hierfür kein Entgelt erhalten, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Der Pflegepauschbetrag beträgt bei Pflegegrad 2 € 600,00 bei Pflegegrad 3 € 1.100,00 bei Pflegegrad 4 oder 5 € 1.800,00 im Jahr (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Pauschbetrag kann unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Pflegegradbescheid ist Grundlagenbescheid
Der Pflegegrad wird oftmals erst Monate nach dem Antrag festgestellt und bescheinigt, im Regelfall dann rückwirkend. Die Steuererklärung für das betreffende Jahr einer erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades bzw. einer Höherstufung ist dann meist schon abgegeben und der Einkommensteuerbescheid oft schon erlassen. Es stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob der Pauschbetrag in solchen Fällen rückwirkend beantragt oder geändert werden kann und der Einkommensteuerbescheid entsprechend korrigiert werden muss.
Entscheidung Finanzgericht Düsseldorf
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat diese Frage bejaht (Urt. v. 20.10.2025, 14 K 1541/24 E). Der Bescheid über die Pflegegradeinstufung stellt einen ressortfremden Grundlagenbescheid dar. Dieser Grundlagenbescheid ist für den Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid) bindend. Der Folgebescheid ist daher anzupassen, sofern die in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn der Antrag auf Pflegegradeinstufung erst nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides (einen Monat nach Bekanntgabe) gestellt worden ist (Urt. v. 13.12.1985, III R 204/81).
Revisionsverfahren
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, Aktenzeichen VI R 19/25. Pflegende Familienangehörige können sich in Einspruchsfällen darauf berufen.
Tipp: Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen
Beiträge aus Feiertagszuschlägen zur Sozialversicherung
Feiertagszuschläge
Ärztinnen und Ärzte arbeiten regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen. Während die hier gezahlten Lohnzuschläge unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei sind, fallen regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gilt – was der Regelfall sein dürfte – insoweit, als der Grundlohn der Ärzte, aus dem die Feiertagszuschläge berechnet werden, € 25,00 je Stunde übersteigt. Das heißt, dass bis zu € 25,00 pro Stunde sozialversicherungsfrei sind und der übersteigende Lohnteil der Beitragspflicht unterliegt.
Beispielrechnung
Eine Ärztin hat einen Stundengrundlohn von € 53,00. Am 1.5.2026 hatte sie für acht Stunden Dienst. Da der Stundengrundlohn € 25,00 übersteigt, ist ein Teilentgelt sozialversicherungspflichtig. Der maximale Aufschlag für den 1. Mai (gilt ebenfalls nach Weihnachten) beträgt 150 % des Grundlohns von € 25,00, also € 37,50. Der beitragsfreie Teil des Arbeitsentgelts beträgt somit (€ 25,00 x 150 % x 8 Stunden =) € 300,00. Der beitragspflichtige Teil des Arbeitsentgelts beträgt (€ 53,00 x 150 % = € 79,50 - € 37,50 = € 42,00 x 8 Std. =) € 336,00.
Unfallversicherung
In der Unfallversicherung besteht für Feiertagszuschläge volle Beitragspflicht. Einen Freibetrag wie oben dargestellt gibt es nicht. Dies geht aus § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung hervor. Die Vorschrift sieht vor, dass „in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen“ sind. Ausnahmen gelten lediglich bei Hinterbliebenenrenten.
Arzneimittelwerbung mit Behandlungsanfragen
Arzneimittelwerbung in Kombination mit Behandlungsanfragen bei Ärzten
§ 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält ein zentrales Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern und Laien. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen oder Apothekern bzw. gegenüber solchen Personen beworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben dürfen. Das Werbeverbot umfasst alle Medien, also auch Internetwerbung.
Der Fall
Im Streitfall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte (Urt. v. 26.3.2026 - I ZR 74/25), betrieb ein pharmazeutischer Großhandelsbetrieb im Internet ein Vermittlungsportal, das Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit bot, Behandlungstermine mit niedergelassenen Ärzten zu vereinbaren. Das Behandlungsangebot wurde dabei gezielt auf beworbene verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgerichtet (im Streitfall Cannabis). Der BGH gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und hob das vorinstanzliche Urteil auf. Der Senat sah im Streitfall einen Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung nach obiger Rechtsgrundlage als gegeben an.
Apothekenbetriebsordnung
Umfassende Änderungen der Apothekenbetriebsordnung geplant
Neue Verordnung: Mit einer neuen „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ will die Bundesregierung die wirtschaftliche Lage der Apotheken verbessern, Bürokratie abbauen, den Betrieb flexibler machen sowie die Vergütung anpassen. Im Einzelnen ist geplant:
Flexibilisierung: Geplant ist u. a., den Apothekenleitungen mehr Entscheidungsspielraum einzuräumen und die Anforderungen für bestimmte Betriebsbereiche (z. B. Vertretungen, Zweigapotheken) zu erleichtern. Auch die Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken sollen grundsätzlich in das Ermessen der Apothekenleitung gestellt werden. Mit flexibleren Öffnungsmöglichkeiten soll die Wochenöffnungszeit um rund 20 Stunden reduziert werden können.
Bürokratieabbau: Darüber hinaus sollen die Dokumentationspflichten erleichtert werden. Bestimmte Nachweise- und Prüfprozesse sollen vereinfacht werden.
Lieferengpasszuschlag: Nach dem Verordnungsentwurf sollen Apotheken den Lieferengpasszuschlag auch dann erhalten, wenn sie ein nicht verfügbares Arzneimittel gemäß § 129 Abs. 2b SGB V vereinfachend austauschen.