Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags setzt u.a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.
- Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine außerordentlichen Einkünfte. Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit regelmäßig nicht in Betracht.
- Die steuerfreie Corona-Prämie war auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Diese steuerfreundliche Beurteilung stammt vom Bundesfinanzhof.