Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Im Streitfall scheiterte ein Abzug bei der Ehefrau, weil der Ehemann die Wohnung angemietet hatte und auch die Miete von seinem Konto bezahlte.
- Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Das Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ hat der Bundesfinanzhof jüngst präzisiert.
- Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs obliegt es daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.