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Sonderabschreibung 7g EStG, Steuern sparen bei Gewinne bis 200.000 EUR (Sonder-AfA)

Sonderabschreibung 7g EStG, Steuern sparen bei Gewinne bis 200.000 EUR (Sonder-AfA)

Investitionen wirken sich nicht steuermindernd aus. Erst die Absetzung für Abnutzung (Afa) macht aus den Anschaffungskosten steuerrechtlichen Aufwand. Die AfA wird auch als Abschreibung bezeichnet.

Kleine und mittlere Betriebe können die Anschaffungskosten schneller in steuerlichen Aufwand umwandeln. Möglich macht das die Vorschriften in § 7g EStG. Die begünstigten Betriebe werden zweifach gefördert. Einerseits durch einen Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Investitionen - andererseits durch Sonderabschreibungen auf bereits getätigte Investitionen. Die Sonderabschreibung (7g-AfA) beträgt 20 % der Anschaffungskosten und kann in den ersten 5 Jahren in Anspruch genommen werden; beliebige Verteilung ist möglich. kleine und mittlere Betriebe werden ab 2020 durch die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR definiert. Früher gab es unterschiedliche Größenkriterien. Im Abschluss 2021 soll und muss geprüft werden, ob für Investitionen 2017 ff. (rückwirkend) die Sonderabschreibung jetzt möglich gemacht werden kann. Die neue Gewinngrenze löst auch für früher Investitionen die bisher geltenden Größendefinition ab. Auch der Anwendungsbereich wurde erweitert, so dass auch bei (gewerblichen) Vermietungsfällen jetzt Sonderabschreibungen möglich sind.