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Energiepreispauschale (EPP), Steuerentlastung 2022, 300 EUR für JEDEN, Fiasko für Arbeitgeber

Energiepreispauschale (EPP), Steuerentlastung 2022, 300 EUR für JEDEN, Fiasko für Arbeitgeber

Am 26. April war die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag. Es ging um die Energiepreispauschale (EPP), aber auch um die anderen Entlastung die im Steuerentlastungsgesetz 2022 vorgesehen sind.

Das sind die Anpassung bei der Entfernungspauschale, Erhöhung Arbeitnehmer-Pauschbetrag und des Grundfreibetrages. Das Vorhaben schein als Bürokratiemonster zu enden und dabei könnte es viel einfacher sein. Bei einer rückwirkenden Anpassung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Grundfreibetrages müssen die Lohnabrechnungen für alle 40 Millionen Arbeitnehmer berichtigt werden. Bei fünf Berichtigungsmonaten (wenn das Gesetz im Juni kommen würde), wären 200 Millionen Abrechnungen zu berichtigen bzw. zu prüfen; Minijobber noch herauszurechnen.

 

Die Entfernungspauschale ist eine Mogelpackung. Obwohl höhere Aufwendungen entstehen, beschränkt das Gesetz seit Jahren die abzugsfähigen Werbungskosten. Das Widerspricht der Idee der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Die Energiepreispauschale (EPP) soll im September über die Lohnabrechnungen zur Auszahlung kommen. Der Abrechnungsaufwand wird einfach mal so auf die Arbeitgeber geschoben und die Wirtschaft damit überfrachtet. Auch drohen den Arbeitgebern jetzt auch noch die Vorfinanzierung der Pauschale; ein absolutes Unding! Wer die EPP erhalten soll, hat sich gegenüber dem Ergebnis des Koalitionsausschusses geändert. Neben Arbeitnehmer der Steuerklasse I bis V sollen jetzt auch die Minijobber berechtigt sein. Damit kann JEDER die EPP erhalten. Ein kurzer Minijob (z. B. Inventurbeobachtung, Firmenhof kehren) und schon ist jeder berechtigt; Rentner, Schüler, Studenten, Hausfrauen, alle! Wir fordern die Idee der EPP fallen zu lassen und folgende Maßnahmen: sofortige Senkung der Verbrauchsteuern Anpassung der Entfernungspauschale Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Grundfreibetrages ab Juni/Juli 2022; volle Entlastung über internen Lohnsteuerjahresausgleich oder der Jahressteuererklärung. Es bleibt zu hoffen, dass Unternehmerverbände, Arbeitgeberverbände und Steuerberaterverbände sturm laufen. Dieses Vorhaben bzw. die Umsetzung muss aus unserer Sicht verhindert werden.