Das Ehegattensplitting bringt grundsätzlich steuerliche Vorteile bei den Ehegatten, weil das hälftige Einkommen beider Ehegatten über die Progressionsbelastung entscheidet und Progressionsspitzen abschneidet. Die Zusammenveranlagung ist von der Zustimmung beider Ehegatten. Die Ehegatten sind aber zivilrechtlich verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Die Pflicht gilt auch nach einer Scheidung für frühere Jahre. Es besteht keine Verpflichtung der Zustimmung, wenn die Ehegatten sich rechtsgeschäftlich über das endgültige Erlöschen geeinigt haben. Die rechtsgeschäftliche Einigung kann auch per WhatsApp aufgehoben werden.
In einem Fall vor dem OLG Bamberg (OLG Bamberg vom 10.01.2023 - 2 UF 212/22) wurde der WhatsApp-Chat zum Verhängnis für den Ehemann, der damit seine Steuerklasse III/3 bzw. das Ehegattensplitting verloren hat.