Können Aufwendungen für Anzüge, Hemden, Hosen, Röche, Jacken, Krawatten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden? Diese Frage hatte das FG Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 29.08.2018 (3 K 3278/15) entschieden. Der BFH hatte das letzte Wort und urteilte am 16.03.2022 (VIII R 33/18). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, Brille, Armbanduhr, Smartwatch können danach grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden. Demgegenüber können Aufwendungen für typische Berufskleidung - Arbeitskleidung - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden. Dazu gehören der Blaukittel, Blaumantel, Arztkittel, Feuerwehranzug - keine weiße Arztsocken. Der schwarze Anzug eines Trauerredners, Trauerbekleidung, Bestatter gehört nicht zu den abzugsfähigen Erwerbsaufwand. Eine Logo macht Kleidung nicht automatisch zu Betriebsausgaben. Wird Bekleidung Arbeitnehmer überlassen, dann liegen Betriebsausgaben vor. Die Frage stellt sich, ob hieraus ein Sachbezug entsteht. Für Geschäftsführer einer GmbH ergeben sich über die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG Gestaltungsmöglichkeiten.