Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wird mit Wirkung ab dem Jahr 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt. Der Kapitalplatz Deutschland sollte wieder attraktiv gemacht werden. Das Geld aus dem Ausland sollte zurückkommen. Peer Steinbrück sagte lieber 25 % auf x statt 42 % auf nix. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften bestand von Anfang an Zweifel; diese sind nie verstummt. Kapitalanleger werden nunmehr besser gestellt als Arbeitnehmer, Vermieter, Gewerbetriebende, Selbständige. Die Abgeltungssteuer bringt aber auch Nachteile. Übermaßbesteuerung, die sich durch das Werbungskostenabzugsverbot ergeben können, Verlustausgleichsverbot und Verlustverrechnungsbeschränkungen. Und das Ziel das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen ist fehlgeschlagen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss nun entscheiden. Hier ist allerdings zu befürchten, dass eine Entscheidung Jahre auf sich warten lässt. Es liegt also jetzt in der Hand der Bundesregierung und dem Bundesfinanzministerium proaktiv die Vorschriften zu prüfen, anzupassen und auch zu vereinfachen. Auch muss der Besteuerungsumfang geprüft werden. Die Besteuerung der Aktiengewinne sollte geprüft werden. Auch die 10-Jahresfrist bei Grundstücksveräußerungen sollte klar bestätigt werden, denn hier werden auch immer wieder Stimmen laut diese abzuschaffen; dies würde bedeuten, dass alle Grundstücksgeschäfte steuerpflichtig werden würden.